ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen.
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an.
Sie gelten, soweit der Kunde Kaufmann ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Wir sind jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen.
Kunden haben das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Erfolgt der Widerspruch nicht in Textform innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, so werden diese entsprechend der Änderung wirksam. Kunden werden in Textform bei Beginn der Frist darauf hingewiesen, dass die Änderungsmitteilung als akzeptiert gilt, wenn nicht binnen vier Wochen widersprochen wird.
Ist der Kunde nicht Unternehmer im Sinne des Paragraphen 14 BGB, werden die geänderten Vertragsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie dem Kunden zuvor unter drucktechnischer Hervorhebung der Änderungen übermittelt worden sind.
3. Änderung der vereinbarten Leistung
Wir haben das Recht, die versprochenen Leistungen zu ändern oder hiervon abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist.
Zumutbar ist die Änderung oder die Abweichung, wenn der Kunde nicht schlechter oder besser gestellt oder von der Leistung nicht wesentlich abgewichen wird.
4. Haftung
Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind oder Garantien betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten).
Bei leicht fahrlässig verursachten Sach-und Vermögensschäden haften wir unbeschadet der Haftung nach Absatz 1 Satz 1 nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
5. Preise, Skonto
Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gelten für unsere Lieferungen und Leistungen die Preise gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste.
Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
6. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt. als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Lieferbedingungen/Versandkosten
Die Frist für die Lieferung beginnt bei Zahlung per Vorkasse am Tag nach Erhalt des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut bzw. bei anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen und endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Lieferort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllte Vertrages bleibt vorbehalten.
Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
Kosten der Verpackung und Versendung werden gesondert in Rechnung gestellt und ausgewiesen. Die genauen Kosten ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste.
8. Mängelhaftung/Verjährungsfrist
Es besteht grundsätzlich ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Soweit die gelieferte Sache mangelhaft ist, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet.
Die Nacherfüllung erfolgt gegenüber Unternehmern nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware, gegenüber Verbrauchern nach deren Wahl.
Wir können die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Kunden können Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt ihr Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche Maßgabe der Ziffer „Haftung“ geltend zu machen.
Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist bei neuen Waren 2 Jahre ab Ablieferung an den Kunden, bei gebrauchten Waren 1 Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Schadens-und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln nach Maßgabe der Ziffer „Haftung“.
Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist bei neuen Waren 1 Jahr ab Gefahrübergang, bei gebrauchten Waren wird die Mängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen wegen Mängeln nach Maßgabe der Ziffer „Haftung“. Unberührt bleibt die Verjährungsfrist ebenfalls im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB; sie beträgt 5 Jahre ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
Die Verjährungsfrist beträgt ebenfalls 5 Jahre bei Sachen, die für Bauwerke verwendet werden und deren Mangelhaftigkeit verursacht haben, § 438 Abs. 1 Satz 2 BGB.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Vertragsgegenstands bleibt dieser unser Eigentum.
Bei Kaufleuten bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierte Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugeben Sicherheiten obliegt uns.
Kunden sind berechtigt, mit Eigentumsvorbehalt behaftete Waren weiterzuverkaufen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf bezüglich der gelieferten Vorbehaltsware in Höhe des Faktura-Entbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen einschließlich allen Nebenrechten mit Rang vor seinen übrigen Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung an den Abnehmer oder Dritten erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung oder Vermengung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretungen an.
Nach der Abtretung ist der Kunde ungeachtet unserer eigenen Befugnis zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. dem Dritten die Abtretung mitteilt.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware bzw. der in unserem Sicherungseigentum stehenden Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen, erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Faktura minus Endbetrag zuzüglich Umsatzsteuer) zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Dies gilt auch, wenn der Kunde durch Tätigkeiten nach Satz 2 Alleineigentum erwirbt. Die Bewahrung für uns erfolgt unentgeltlich.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden beweglichen Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der für uns gelieferten Ware (Faktura minus Endbetrag zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so ist vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich.
Für Verträge über Bauleistungen gilt ausschließlich die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit der Kunde Unternehmer ist. Bei einem Vertrag mit einem Verbrauchern gilt dies nur, soweit die Bestimmungen der VOB ihm zuvor ausgehändigt wurden.
10. Salvatorische Klausel (Teilunwirksamkeit)
Sollte eine der Bestimmungen ungültig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Nebenabreden
Der Vertrag unterliegt einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrecht).
Diese Rechtswahl gilt nicht, wenn dem Verbraucher dadurch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen werden.
Bei Rechtsstreitigkeiten ist unser Sitz Gerichtsstand, wenn der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Das Recht, den Kunden an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu verklagen, bleibt unberührt. Nebenabreden sind nicht getroffen worden.